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Vaterschaft und Unterhalt bei Samenspende

Bild des AutorsVerfasst von Zapppelphilippp08. April 2024
Vaterschaft und Unterhalt bei Samenspende

Bei einer Samenspende wird ein Kind durch den Samen eines fremden Mannes bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt, das anschließend von der Mutter geboren wird. Die Frage nach Unterhaltsverpflichtungen des Samenspenders gegenüber dem Kind ist komplex und wird durch das Samenspenderregistergesetz vom 1. Juli 2018 teilweise geklärt. Dennoch bleiben einige rechtliche Fragen offen.

Kurze Zusammenfassung:

Das Samenspenderregistergesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für die Rechte von Samenspendern und den mit ihrem Samen gezeugten Kindern.

Gemäß § 1600d Abs. IV BGB wird ein Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt, wodurch Unterhaltspflichten und das Sorgerecht ausgeschlossen sind. Samenspender und Kind gelten als nicht miteinander verwandt.

Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden, haben Anspruch darauf, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren, während Samenspender keine Informationen über ihre Kinder erhalten.

Inhaltsverzeichnis:

  • Praktische Tipps
  • Unterhaltspflicht des Samenspenders
  • Zweck des Samenspenderregistergesetzes
  • Verhältnis des rechtlichen Vaters zum Samenspender
  • Verfahrensablauf bei einer Samenspende
  • Gespeicherte Daten im Samenspenderregister
  • Identitätserfassung des Samenspenders durch das Kind
  • Beurteilung von Fällen vor Inkrafttreten des Gesetzes
  • Ausblick

Praktische Tipps:

1. Samenspender haben keine Unterhaltspflichten gegenüber den durch ihre Spende gezeugten Kindern gemäß dem Samenspenderregistergesetz.

2. Samenspender sollten abwägen, ob sie bereit sind, möglicherweise identifiziert zu werden, wenn das Kind das 16. Lebensjahr erreicht.

3. Es empfiehlt sich, Freistellungsvereinbarungen zu überprüfen, insbesondere für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden.

Unterhaltspflicht des Samenspenders:

Obwohl der Samenspender biologischer Vater des Kindes ist, schließt das Gesetz Unterhaltspflichten aus. Gemäß § 1600d Abs. IV BGB kann der Samenspender nicht rechtlicher Vater des Kindes werden, was ihn von Unterhalts- und Sorgerechtsverpflichtungen entbindet.

Die Mutter kann den Samenspender daher nicht für Unterhalt in Anspruch nehmen, da rechtlich keine Verwandtschaft zwischen ihm und dem Kind besteht. Auch erben Samenspender und Kind nicht voneinander.

Zweck des Samenspenderregistergesetzes:

Das Gesetz gewährt Kindern, die durch Samenspende gezeugt wurden, das Recht, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren. Dies entspricht dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, das auch vom Bundesverfassungsgericht unterstützt wird.

Der Verein "Spenderkinder" setzt sich für die Rechte von Kindern ein, die durch Samenspende gezeugt wurden, und fordert eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie mehr Aufklärung.

Verhältnis des rechtlichen Vaters zum Samenspender:

Das Kind hat das Recht, die Identität seines biologischen Vaters zu erfahren, unabhängig davon, ob es einen rechtlichen Vater hat. Der rechtliche Vater hat jedoch Pflichten und Rechte, die aus seiner rechtlichen Vaterschaft resultieren.

Verfahrensablauf bei einer Samenspende:

Das Samenspenderregistergesetz legt fest, dass alle personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende im zentralen Samenspenderregister gespeichert werden.

Vor einer Kinderwunschbehandlung müssen sowohl der Samenspender als auch die Empfängerin umfassend über alle relevanten rechtlichen und medizinischen Aspekte aufgeklärt werden.

Gespeicherte Daten im Samenspenderregister:

Im Samenspenderregister werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und letzte bekannte Adresse des Samenspenders gespeichert. Zusätzlich können freiwillige Angaben gemacht werden.

Identitätserfassung des Samenspenders durch das Kind:

Kinder, die vermuten, durch Samenspende gezeugt worden zu sein, können seit dem 1. Juli 2018 Auskunft aus dem Samenspenderregister über die Identität des Samenspenders beantragen. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Beurteilung von Fällen vor Inkrafttreten des Gesetzes:

Für vor dem 1. Juli 2018 gezeugte Kinder gibt es keine spezifische Regelung bezüglich Unterhaltsverpflichtungen des Samenspenders. Die Rechtsprechung wird herangezogen, um solche Fälle zu beurteilen.

Ausblick:

Die Reproduktionsmedizin entwickelt sich ständig weiter, was zu neuen gesellschaftlichen und rechtlichen Fragen führt. Trotz bestehender Gesetze bleiben viele Fragen offen, was weiteren Diskussions- und Handlungsbedarf bedeutet.