Samenspende ist in Deutschland erlaubt – aber nur innerhalb klarer Leitplanken. Dieser Leitfaden erklärt kompakt und aktuell, was zulässig ist, was verboten bleibt, wie klinische und private Spenden sich rechtlich unterscheiden, welche Rechte Spenderkinder haben und wo echte Haftungs-, Unterhalts-, Steuer- und Datenschutzrisiken lauern. Für private Modelle über RattleStork findest du konkrete Praxis-Hinweise und Checklisten – mit direkten Verweisen auf maßgebliche Gesetze und Richtlinien.
Gesetzliche Grundlagen
Zulässig sind ärztlich begleitete Kinderwunschbehandlungen (Arztvorbehalt) wie Insemination oder IVF/ICSI (Rechtlicher Rahmen, G-BA-Richtlinie künstliche Befruchtung). Verboten bleiben in Deutschland u. a. Eizellspende und Leihmutterschaft (Embryonenschutzgesetz § 1).
Seit 01.07.2018 führt das BfArM ein zentrales Samenspenderregister; Daten werden bis zu 110 Jahre gespeichert (BfArM, BMG).
Klinische vs. private Samenspende
Klinik (Samenbank/Kinderwunschzentrum)
- Rechtssicherheit: Bei ärztlicher Begleitung ist die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Spenders grundsätzlich ausgeschlossen – typischerweise keine Unterhaltspflicht (BGB § 1600d – Systematik).
- Herkunftsrecht: Ab 16 hat das Kind einen Auskunftsanspruch über die Identität des Spenders (BfArM-FAQ).
- Medizinische Sicherheit: Standardisierte Tests, Quarantäne/Freigabe, lückenlose Dokumentation (BÄK-Richtlinie assistierte Reproduktion).
Privat (außerhalb der Klinik)
- Vaterschaft/Unterhalt: Ohne ärztliche Dokumentation kann der Spender als rechtlicher Vater festgestellt werden – mit Unterhalts- und Erbfolgen (§ 1600d BGB).
- Verträge helfen nur begrenzt: Private Abreden ändern Kindesrechte nicht; sie mindern Streit, ersetzen aber keine Klinikabsicherung.
- Gesundheit/Haftung: Ohne standardisierte Tests/Quarantäne steigen Risiken für alle Beteiligten.
Elternschaft & Co-Parenting (Kurzüberblick 2025)
In Deutschland können maximal zwei Personen als Eltern eingetragen werden. Der Spender kann nicht dritter Elternteil werden. Soziale Elternschaft ist möglich, verleiht aber ohne Adoption keine rechtliche Stellung. Eine automatische Co-Mutterschaft ist noch nicht umgesetzt; politisch wird sie gefordert (Bundesrat 23.05.2025).
Recht auf Herkunft
Für wen? Sicherheit & Ablauf – kompakt
Zielgruppen: Heterosexuelle Paare (z. B. Azoospermie/genetisches Risiko), lesbische Paare (medizinisch zulässig; rechtliche Zweitelternschaft derzeit i. d. R. per Adoption), alleinstehende Frauen (medizinisch/juristisch zulässig; Kassenleistung variiert). Rahmen: Informationsportal Kinderwunsch.
Medizinische Sicherheit (Klinik): Infektions-Screening (HIV, Hep. B/C, Syphilis, Chlamydien), ggf. Genetik, Quarantäne/Freigabe, standardisierte Dokumentation – vgl. BÄK-Richtlinie.
- Beratung (medizinisch, rechtlich, psychosozial)
- Spenderauswahl über Samenbank/Klinik mit Eignungsnachweisen
- Vorbereitung (Zyklusmonitoring, ggf. Medikamente)
- Durchführung (IUI oder IVF/ICSI; Standards: G-BA-Richtlinie)
- Nachsorge (Schwangerschaftstest, Verlauf)
Rechtliche Folgen: Unterhalt, Steuer & Erbrecht
Unterhalt (Vaterschaftsfeststellung)
Bei klinisch dokumentierter Spende ist die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Spenders grundsätzlich ausgeschlossen – damit entsteht typischerweise keine Unterhaltspflicht. Bei privater Spende kann der Spender als rechtlicher Vater festgestellt werden – mit Unterhalts- und ggf. Sorgerechtsfolgen (§ 1600d BGB).
Steuern (außergewöhnliche Belastungen)
Kinderwunschkosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und nicht gegen das ESchG verstößt – auch bei heterologen Verfahren und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (BFH u. a. VI R 43/10, VI R 47/15, VI R 36/19).
Erbrecht
Erbansprüche entstehen nur, wenn rechtliche Elternschaft besteht. Bei klinisch dokumentierter Spende wird der Spender nicht rechtlicher Vater; bei privater Spende kann Erbfolge greifen, wenn Vaterschaft anerkannt/festgestellt wird (§ 1600d BGB).
Typische Fallstricke – woran du denken musst
- Privat ohne Arzt: Risiko Vaterschaftsfeststellung → Unterhalt/Erbfolge (§ 1600d BGB).
- „Anonym“ gibt es faktisch nicht mehr: Herkunftsrecht des Kindes ist gesetzlich abgesichert (BfArM-FAQ).
- Cross-Border: Eizellspende/Leihmutterschaft im Ausland kann in DE Anerkennungs-/Strafbarkeitsrisiken auslösen – vorab prüfen (ESchG § 1).
- Einwilligungen & Dokumentation: Schriftliche Einwilligungen, aktuelle Laborbefunde (STI/ggf. Genetik), saubere Beweisführung (Zeitpunkt, Vorgehen, Begleitung) revisionssicher ablegen.
Private Samenspende mit RattleStork: Praxis-Checkliste
- Ärztliche Begleitung einbinden (Arztvorbehalt) – Leitplanken
- Identitäten verifizieren, Einwilligungen schriftlich; Notariat erwägen
- Aktuelle Laborbefunde mit nachvollziehbarer Kette; keine „Eigenproben“ ohne Laborstandard
- Klare Absprachen zu Vaterschaft/Unterhalt/Kontakt; Grenzen sozialer Elternschaft beachten
- Bei Auslandskontakten Verbote/Anrechnung in DE im Blick behalten (ESchG)

Fazit
Rechtssicher wird es vor allem mit ärztlicher Begleitung und lückenloser Dokumentation. Klinische Spenden schützen vor Unterhalts-/Erbansprüchen, sichern das Herkunftsrecht des Kindes und senken Gesundheitsrisiken. Private Spenden bleiben möglich, erfordern aber saubere Einwilligungen, Tests und klare Regeln – besonders bei Cross-Border-Fällen und den in Deutschland geltenden Verboten von Eizellspende und Leihmutterschaft.

